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08. März 2022
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Medienmitteilung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 8. März 2022
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Walkringen: Beschwerde gegen Genehmigung der Abfallverordnung und des Abfallreglements teilweise gutgeheissen

Beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ist eine Beschwerde gegen das Traktandum 4 der Urnenabstimmung vom 12. Dezember 2021 der Einwohnergemeinde Walkringen eingegangen. Darin wurde unter anderem gerügt, dass die Abfallverordnung vom Gemeinderat kurz vor der Abstimmung teilweise neu beschlossen und neu aufgelegt worden ist.

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Walkringen hatte den Stimmberechtigten die Genehmigung eines neuen Abfallreglements, mit welchem ihm die Kompetenz zur Festsetzung der Gebührenhöhe eingeräumt worden ist, sowie die Genehmigung der von ihm erlassenen Abfallverordnung unterbreitet. Die Stimmberechtigten nahmen beides mit deutlichem Ja-Stimmenanteil an.

Die Regierungsstatthalterin kommt nunmehr zum Schluss, dass der Austausch der Abfallverordnung kurz vor der Abstimmung einen Mangel in der Willensbildung der Stimmberechtigten darstellt. Diesen erachtet sie als erheblich, so dass er zur Aufhebung der Genehmigung der Abfallverordnung führt. Allerdings stellt sie fest, dass die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Walkringen hinsichtlich des Erlasses der Abfallverordnung ohnehin nichtig sind, da dem Gemeinderat die Kompetenz zum Erlass einer Abfallverordnung erst mit dem neuen Abfallreglement eingeräumt worden ist. Der Gemeinderat war folglich bis zur rechtmässigen Gültigkeit des Abfallreglements zur Gebührenfestsetzung nicht zuständig. Jedoch wertet die Regierungsstatthalterin die Abstimmung bezüglich dem Abfallreglement als gültig, da die Abfallverordnung nicht massgeblich für die Willensbildung bezüglich Abfallreglement war.

Aus den genannten Gründen hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 teilweise gut und hob den Beschluss der Stimmberechtigten vom 12. Dezember 2021 hinsichtlich der Genehmigung der Abfallverordnung 2022 auf. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab. Weiter stellte sie fest, dass die Abfallverordnung 2022 aufgrund fehlender Kompetenz des Gemeinderates im Erlasszeitpunkt nichtig ist.

Auskünfte erteilt:

  • Ladina Kirchen, Regierungsstatthalterin Bern-Mittelland, Tel. 031 635 94 00 (verfügbar am 08.03.2022 von 15.30 bis 16.00 Uhr)
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