Grundsätzlich sind Bauten, Anlagen und Vorkehren, kurz Bauvorhaben genannt, baubewilligungspflichtig. Da es jedoch auch eine Vielzahl von bewilligungsfreien Bauvorhaben gibt, prüfen die Bauherrschaft und die Behörden im Einzelfall zuerst, ob das Bauvorhaben darunter fällt.
Zuständigkeiten
Je nach Art und Grösse des Bauvorhabens wird die zuständige Behörde bestimmt.
Wird an der Baubewilligungspflicht gezweifelt, so entscheidet die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter, ob und welches Verfahren durchzuführen ist.
Die Regierungsstatthalterin / der Regierungsstatthalter
Die Regierungsstatthalterin / der Regierungsstatthalter ist in folgenden drei Fällen für die Baubewilligung zuständig:
- Bewilligung von Gastgewerbe und Prostitutionsgewerbe,
- Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde,
- Bauvorhaben in Gewässern ohne Gemeindehoheit.
Zudem ist sie/er für alle anderen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben im Verwaltungskreis zuständig, welche nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde liegt (vgl. nachfolgende zwei Abschnitte).
Die grosse Gemeinde
Die grosse Gemeinde hat volle Bewilligungskompetenz. Das heisst, sie beurteilt sämtliche Bauvorhaben mit Ausnahme der obengenannten Fälle, für die ausschliesslich die Regierungsstatthalterin / der Regierungsstatthalter zuständig ist.
Volle Bewilligungskompetenz hat eine Gemeinde
- mit mindestens 10’000 Einwohnern von Gesetzes wegen;
- mit weniger als 10’000 Einwohnern, wenn ihr das Amt für Gemeinden und Raumordnung diese übertragen hat.
Die kleine Gemeinde
Die kleine Gemeinde hat eine beschränkte Bewilligungskompetenz. Das heisst, sie beurteilt nur einfache Bauvorhaben ohne schwierige Koordinationsaufgaben. Im Dekret über das Baubewilligungsverfahren ist umschrieben, unter welchen Voraussetzungen mit einem Bauvorhaben ein geringer Koordinationsaufwand verbunden ist (vor allem wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, die Baukosten unter 1,4 Millionen Franken liegen, nur Anschlüsse an bestehende Infrastruktur nötig werden usw.).
Baueingabe
Das Baugesuch ist elektronisch in eBau einzureichen. Die Gesuchstellenden können sich mit ihrem BE-Login anmelden und das Gesuch selber erfassen.
Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen müssen beachtet werden.
Sämtliche Pläne und Dokumente reichen Sie unterzeichnet, datiert und in mindestens zweifacher Ausgabe mit dem eBau-Gesuchsformular bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ein.
Die Gemeinde prüft das Gesuch auf formelle Mängel (sind die Anforderungen ab Artikel 11 des Dekrets über die Baubewilligungsverfahren erfüllt?).
Ist die Regierungsstatthalterin / der Regierungsstatthalter Bewilligungsbehörde, leitet die Gemeinde das Gesuch innert 7 Arbeitstagen weiter.
Baupolizei
Die Baupolizei ist Aufgabe der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters.
Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat in Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Gemeinden, dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Kantonalen Planungsgruppe zwei Arbeitshilfen zur Umsetzung dieser anspruchsvollen Aufgabe erarbeitet.
Arbeitshilfe Baupolizei - Leitfaden für Gemeinden
Baupolizei - Merkblatt für Behördenmitglieder (Gemeinderätinnen und Gemeinderäte; Mitglieder von Baukommissionen
Rechtliche Grundlagen
Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)
Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)
Weitere Informationen zum Baubewilligungsverfahren, Formulare, Merkblätter, gesetzliche Grundlagen, etc. finden Sie auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR).
Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern
Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.