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Erbschaftsausschlagung

Sie möchten ein Erbe ausschlagen? Untenstehend beschreiben wir Ihnen die Vorgehensweise. 

Schritt
1

Nehmen Sie sich das Formular Erbschaftsausschlagung von unserer Homepage zur Hilfe.

Formular Erbschaftsausschlagung

Schritt
2

Dokument online ausfüllen: 
Speichern Sie das Dokument (siehe Ziffer 1) lokal ab, bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen. Öffnen Sie das Formular danach vom lokalen Speicherort mit einem gängigen PDF-Programm (z.B. Adobe Reader oder PDF-XChange Editor). Füllen Sie die Felder im Formular mit den erforderlichen Werten aus.

Hinweis: Beim Wohnort des Verstorbenen die entsprechende Gemeinde auswählen. Das Regierungsstatthalteramt inkl. Adresse wird dadurch automatisch ausgefüllt.

Von Hand ausfüllen:
Drucken Sie das Dokument, welches Sie unter Ziffer 1 finden. Füllen Sie das Formular vollständig aus und versehen Sie es mit der Postadresse des zuständigen Regierungsstatthalteramtes.

Zuständiges Regierungsstatthalteramt ermitteln

Schritt
3

Versehen Sie das Formular mit Ihrer Unterschrift.

Schritt
4

Senden Sie das ausgedruckte und unterschriebene Formular an das zuständige Regierungsstatthalteramt.

Hinweis

Eltern können mit einem Formular für sich und ihre minderjährigen Kinder gemeinsam ausschlagen. Volljährige Nachkommen müssen für sich selber ausschlagen und dazu ein eigenes Formular ausfüllen.

Ausschlagungsfristen

Die Ausschlagung müssen Sie innerhalb von drei Monaten, seit Sie vom Tod wissen, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt einreichen. Ansonsten haben Sie die Erbschaft angenommen.

Ist ein Erbschaftsinventar angeordnet worden, beträgt die Frist 3 Monate nach Abschluss des Erbschaftsinventars.

Ist ein öffentliches Inventar angeordnet worden, beträgt die Frist 1 Monat nach Abschluss des Inventars resp. 1 Monat nach Ablauf der einmonatigen Frist der Einsicht in das Inventar.

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 (BSG 214.431.1)

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)

  • Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (EG ZGB; BSG 211.1)

Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern

Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.

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