Es gibt drei verschiedene Inventare: das Steuerinventar, das Erbschaftsinventar und das öffentlichen Inventar.
Steuerinventar
Beträgt das Vermögen (ohne Abzug der Schulden) mehr als CHF 100'000.- oder sind die Vermögensverhältnisse nicht klar, ist ein Steuerinventar nötig.
Erbschaftsinventar
Ein Erbschaftsinventar ist in folgenden Fällen nötig:
- Die Erbinnen oder Erben sind nicht erreichbar (landesabwesend, unbekannt etc.);
- Die Erblasserin oder der Erblasser hinterlässt minderjährige Kinder;
- Eine Erbin oder ein Erbe steht unter einer umfassenden Beistandschaft oder;
- Im Testament oder im Erbvertrag wurde eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgenommen.
Dieses Inventar ordnet die Gemeinde an.
Öffentliches Inventar
Möchten Sie sich noch eine bessere Übersicht über die Vermögensverhältnisse verschaffen und sich gegen allfällige Schulden absichern, können Sie bei uns ein öffentliches Inventar verlangen (Frist: 1 Monat seit Sie vom Tod wissen). Die beauftragte Notarin oder der beauftragte Notar publiziert einen Rechnungsruf, damit Gläubigerinnen und Gläubiger ihre Forderungen anmelden können.
Rechtliche Grundlagen
Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern
Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.