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Inventare

Es gibt drei verschiedene Inventare: das Steuerinventar, das Erbschaftsinventar und das öffentlichen Inventar. 

Steuerinventar

Beträgt das Vermögen (ohne Abzug der Schulden) mehr als CHF 100'000.- oder sind die Vermögensverhältnisse nicht klar, ist ein Steuerinventar nötig.

Erbschaftsinventar

Ein Erbschaftsinventar ist in folgenden Fällen nötig:

  • Die Erbinnen oder Erben sind nicht erreichbar (landesabwesend, unbekannt etc.);
  • Die Erblasserin oder der Erblasser hinterlässt minderjährige Kinder;
  • Eine Erbin oder ein Erbe steht unter einer umfassenden Beistandschaft oder;
  • Im Testament oder im Erbvertrag wurde eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgenommen.

Dieses Inventar ordnet die Gemeinde an.

Öffentliches Inventar

Möchten Sie sich noch eine bessere Übersicht über die Vermögensverhältnisse verschaffen und sich gegen allfällige Schulden absichern, können Sie bei uns ein öffentliches Inventar verlangen (Frist: 1 Monat seit Sie vom Tod wissen). Die beauftragte Notarin oder der beauftragte Notar publiziert einen Rechnungsruf, damit Gläubigerinnen und Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. 

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 (BSG 214.431.1)

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)

  • Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (EG ZGB; BSG 211.1)

Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern

Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.

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