Logo Kanton Bern / Canton de BerneRegierungsstatthalterämter

Feuerverbot

Ein Feuerverbot wird erlassen, wenn das Wald- und Flurbrandrisiko hoch ist.
Dort, wo ein Feuerverbot in Kraft ist, sind alle Feuerquellen verboten, die einen Brand auslösen können.

Im Kanton Bern werden folgende Feuerverbote unterschieden:

  1. Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, bis 50 Meter Abstand zum Waldrand. Ausserhalb dieser Verbotszone sind Feuer mit höchster Vorsicht erlaubt.

  2. Feuerverbot im Freien, die Verbotszone umfasst damit den gesamten Aussenbereich inkl. Siedlungsgebiet.

Ist ein Feuerverbot in Kraft, dann ist im jeweiligen Geltungsbereich verboten 

Offenes Feuer, Feuer in befestigter Feuerstelle, Kohlegrill, Campingkocher und -grill, Feuer in und um Hütten, Rauchwaren wegwerfen, Höhenfeuer, Feuerwerke und Raketen, Das Steigenlassen von Himmelslaternen im gesamten Aussenbereich (inkl. Siedlungsgebiet)

Trotz Feuerverbot ist im jeweiligen Geltungsbereich mit erhöhter Vorsicht erlaubt

Metzger-/Profigasgrill, Elektrogrill

Gestützt auf die Beurteilung der Waldbrandgefahr durch das Amt für Wald und Naturgefahren, können die Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern Feuerverbote aussprechen.

Weitere Auskünfte zu den Feuerverboten erteilt das zuständige Regierungsstatthalteramt.

Weitere Dokumente

  • Konzept Feuerverbot wegen Waldbrandgefahr im Kanton Bern

  • Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe: was gilt?

Mehr zum Thema

Weitere Informationen zur Waldbrandgefahr sowie zur aktuellen Gefahrensituation finden Sie auf der Homepage des Amtes für Wald und Naturgefahren.

Amt für Wald und Naturgefahren - Waldbrandgefahr

Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern

Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.

Seite teilen