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Meldepflicht Kleinstbetriebe Prostitutionsgewerbe

Unter gewissen Voraussetzungen gilt Ihr Prostitutionsbetrieb als Kleinstbetrieb. Sie benötigen dafür keine Betriebsbewilligung, sind jedoch verpflichtet, die Tätigkeit zu melden. Wie Sie vorgehen müssen, erfahren Sie hier.

Sofern Sie als verantwortliche Person die Prostitution / Sexarbeit alleine oder höchstens mit einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten ausüben, gelten Sie als Kleinstbetrieb. Sie benötigen somit keine Betriebsbewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, die Tätigkeit zu melden, falls Sie mit einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten die Sexarbeit ausüben. Trifft dies auf Ihren Kleinstbetrieb zu, bitten wir Sie, das Meldeformular Prostitutionsgewerbe auszufüllen. 

Meldeformular Kleinstbetrieb Prostitutionsgewerbe

Schritt
1

Füllen Sie das Meldeformular Kleinstbetrieb Prostitutionsgewerbe vollständig aus.

Meldeformular Kleinstbetrieb Prostitutionsgewerbe

Schritt
2

Das vollständige Formular Kleinsbetrieb Prostitutionsgewerbe geben Sie vor der Ausübung der Tätigkeit bei der Gemeinde ab, in der sich der Betrieb befindet.

Schritt
3

Die Gemeinde prüft die Vollständigkeit des Formulars und leitet es an das zuständige Regierungsstatthalteramt weiter.

Sie erhalten von der Gemeinde eine Bestätigung, dass Ihr Formular dem zuständigen Regierungsstatthalteramt weitergeleitet wurde.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über das Prostitutionsgewerbe vom 07.06.2012 (PGG; BSG 935.90)

  • Verordnung über das Prostitutionsgewerbe vom 05.12.2012 (PGV; BSG 935.901)

Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern

Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.

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