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Gastgewerbliche Einzelbewilligung

Sie möchten eine Veranstaltung organisieren und benötigen dafür eine gastgewerbliche Einzelbewilligung? Wie Sie vorgehen müssen und welche zusätzlichen Angaben wir von Ihnen brauchen, erfahren Sie hier.

Hinweise

Falls Sie unsicher sind, ob Sie für Ihre Veranstaltung eine Bewilligung benötigen, kontaktieren Sie bitte die Gemeinde, in der der Anlass stattfinden wird.

Die Grenze für die Mehrweggeschirr- und Pfandpflicht wird ab 1. Januar 2026 von 1000 auf 2000 Personen (über den Gesamtanlass betrachtet) erhöht.

Details finden Sie in den Fragen und Antworten (FAQ).

Schritt
1

Füllen Sie das Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung vollständig aus.

Digitales Gesuchsverfahren

In den meisten Gemeinden können die Gesuche digital eingereicht werden. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde im digitalen Gesuchsformular zur Auswahl steht.

Zum digitalen Gesuchsformular

Gesuchsformular als PDF-Datei

Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung

Schritt
2

Legen Sie die gemäss dem Gesuchsformular erforderlichen Beilagen Ihrem Gesuch bei.

Schritt
3

Das Gesuch inkl. Beilagen reichen Sie bei der Gemeinde ein, in der die Veranstaltung stattfinden wird.

Schritt
4

Die Gemeinde prüft die Vollständigkeit des Gesuchs und schickt es zusammen mit ihrem Antrag weiter an das zuständige Regierungsstatthalteramt.

Schritt
5

Das Regierungsstatthalteramt prüft das Gesuch. Sofern alle Vorgaben eingehalten werden können und das Gesuch vollständig ist, stellt das Regierungsstatthalteramt die Bewilligung aus.

Merkblätter

Weitere nützliche Unterlagen / Informationen

Meldung für Veranstaltungen über 93 dB(A)

Bei lauten Musikveranstaltungen über 93dB(A) sind Vorkehrungen zum Schutz des Publikums vor Gehörschäden nötig. Zudem ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung das Formular "Meldung für Veranstaltungen über 93 db(A) gemäss V-NISSG" bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.

Meldung für Veranstaltungen über 93 dB(A)

Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern

Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.

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