Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Prostitutionsgewerbe.
Bewilligung
Nein, wenn die Mieterin in ihrer Wohnung und mit höchstens einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten die Sexarbeit ausübt. Allerdings muss die Mieterin bei der Standortgemeinde das Meldeformular Kleinstbetrieb Prostitutionsgewerbe einreichen, wenn sie mit einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten die Sexarbeit ausübt.
→ zum Meldeformular
Ja, wenn die Mieterin ihre Wohnung an mehr als eine weitere Person für Sexarbeit zur Verfügung stellt oder untervermietet. Grundsätzlich muss dann die Mieterin die Betriebsbewilligung einholen, eine Unterschrift des Eigentümers oder des Verwalters ist nicht nötig.
Hinweis: Grundsätzlich ist ein Baubewilligungsverfahren notwendig. Die Unterschrift des Grundeigentümers auf dem Baugesuchsformular gemäss Art. 10 BewD ist nicht immer notwendig. Die Rechtsprechung erachtet die Unterschrift des Grundeigentümers bei nachträglichen Baugesuchen teilweise als entbehrlich (VGE 100.2012.164 vom 7.1.2013; BVR 1989 S. 407 f., BVR 1986 S. 70 E. 7; Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Bd. I, 5. A., Art. 34/34a N 10). Hat die Umnutzung einer Wohnung in einen Salon bereits stattgefunden und wird nachträglich ein Baugesuch für die Umnutzung eingereicht, ist dies im Einzelfall zu prüfen. Die Gemeinden oder die Regierungsstatthalterämter müssen das im Einzelfall prüfen.
Wenn Sie alleine arbeiten, brauchen Sie keine Betriebsbewilligung.
Wenn Sie die Wohnung nicht mehrern, sondern nur einer anderen Sexarbeiterin zur Verfügung stellen, genügt die Einreichung des Meldeformulars an die Standortgemeinde.
Wenn die Sexarbeit aber durch mehr als zwei Frauen oder in mehr als zwei Räumen ausgeübt wird, brauchen Sie eine Betriebsbewilligung. Das Gesuch dafür muss vom Eigentümer / Vermieter aber nicht unterzeichnet werden.
Da Sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben, stellt der Vermieter allen drei Frauen die Wohnung wissentlich als gleichberechtigte Mieterinnen für Sexarbeit zur Verfügung. In diesem Fall muss der Vermieter die Betriebsbewilligung beantragen.
In diesem Fall benötigen Sie keine Betriebsbewilligung, weil es sich um einen sogenannten Kleinstbetrieb handelt. Sie müssen aber die Tätigkeit vorgängig mit einem Meldeformular bei der Standortgemeinde melden.
Erst wenn mehr als zwei Frauen die Sexarbeit ausüben, brauchen Sie eine Bewilligung, da Sie Räumlichkeiten (über den bewilligungsfreien Rahmen hinaus) für die Prostitution zur Verfügung stellen (Art. 6 Abs. 1 PGG).
Wenn das Hotel, die Bar und das Restaurant bereits eine ordentliche Baubewilligung haben, muss der neue Betriebsführer nur das "Gesuchsformular für eine Betriebsbewilligung für Prostitutionsgewerbe" ausfüllen und bei der Gemeinde mit allen Beilagen einreichen.
Hinweis: Wenn für den Betrieb als Kontaktbar neu eine generelle Überzeitbewilligung beantragt oder wenn eine schon bestehende generelle Überzeitbewilligung ausgedehnt werden soll, so ist dafür ein Baubewilligungsverfahren notwendig.
In diesem Fall benötigen Sie keine Bewilligung, da nur eine Bewilligung braucht, wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Art. 5 Abs. 1 lit. a Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG)). Ebenso wenig braucht Ihr Vermieter eine Bewilligung, falls er nicht mehr als eine Räumlichkeit an Sexarbeiterinnen vermietet, Sie alleine dort arbeiten und der Mietvertrag auf Ihren Namen lautet (Art. 6 Abs. 1 PGG).
Wenn das Hotel, die Bar und das Restaurant bereits eine ordentliche Baubewilligung haben, muss der neue Betriebsführer nur das "Gesuchsformular für eine Betriebsbewilligung für Prostitutionsgewerbe" ausfüllen und bei der Gemeinde mit allen Beilagen einreichen.
Hinweis: Wenn für den Betrieb als Kontaktbar neu eine generelle Überzeitbewilligung beantragt oder wenn eine schon bestehende generelle Überzeitbewilligung ausgedehnt werden soll, so ist dafür ein Baubewilligungsverfahren notwendig.
Nein, der Getränkekonsum in Ihrem Fall ist dem Hauptgewerbe untergeordnet und das "Gastlokal" ist nicht eine Gaststätte im Sinne des Gastgewerbegesetzes. Der Kunde kommt ja nicht in erster Linie wegen den Getränken zu Ihnen.
Gastgewerbebewilligungen brauchen nur Betriebe mit einem gemischten Publikum, die auch nur zur Konsumation aufgesucht werden.
Wenn Sie wissen, dass die Mieterinnen in diesen Zimmern gewerblich Sex anbieten, brauchen Sie eine Betriebsbewilligung. Beachten Sie bitte auch das Animierverbot.
Nein, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Zimmer von Sexarbeiterinnen für ihre Dienstleistungen gemietet werden.
Wenn P1 die Räumlichkeiten mietet, nicht selber als Sexarbeiter/in arbeitet, eine Räumlichkeit aber einem/r Sexarbeiter/in mit einem schriftlichen Untermietvertrag untervermietet, liegt ein Fall von Art. 6 PGG vor. Es besteht keine Melde- oder Bewilligungspflicht.
Wenn P1 die Räumlichkeiten mietet, selber darin als Sexarbeiter/in arbeitet und P2 darin arbeiten lässt, gilt der Betrieb als meldepflichtiger Kleinstbetrieb nach Art. 1 PGV.
Wenn P1 die Räumlichkeiten mietet, nicht selber als Sexarbeiter/in arbeitet, die Räumlichkeiten aber einem/r Sexarbeiter/in ohne schriftlichen Untermietvertrag zur Verfügung stellt, liegt weder ein Fall von Art. 1 PGV noch ein Fall von Art. 6 PGG vor. Es besteht eine Bewilligungspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a PGG).
Hinweis: Als Räumlichkeiten gelten eine Wohnung (unabhängig der Anzahl Zimmer), ein Lokal, ein Studio, ein Keller oder dergleichen.
Swinger-Club
Nein, wenn sie nicht offensiv Werbung für Sexarbeiterinnen in Ihrem Betrieb machen und Sie den Sexarbeiterinnen nicht höhere Preise oder zusätzliche Kosten verrechnen als "normalen" Kundinnen und Kunden. Beachten Sie bitte auch das Animierverbot.
Ausweis
Für eine Antwort zu dieser Frage wenden Sie sich bitte an den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI).
Telefon: +41 31 633 53 15 oder Internet: Anmeldung Aufenthalt
Dort finden Sie auch Informationen, welche Unterlagen dem MIDI eingereicht werden müssen.
Wer nicht länger als 90 Tage pro Kalenderjahr als selbständige oder unselbständige Sexarbeiterin in der Schweiz arbeiten möchte, kann auch das so genannte Meldeverfahren vom Amt für Wirtschaft (AWI) benutzen.
Hinweis: Sexarbeiterinnen können unter Umständen auch im Anstellungsverhältnis im Kanton Bern arbeiten. Bei der Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe XENIA in Bern (Tel: +41 31 311 97 40) kann ein entsprechender Mustervertrag bezogen werden.
Tätigkeiten
Jede Dienstleistung gegen Entgelt (Geld, Waren, etc.), die einen sexuellen Zweck hat, ob Geschlechtsverkehr im herkömmlichen Sinn oder orale oder manuelle Befriedigung und andere "Spielarten" und Varianten (Fuss- / Feinmassage, Sadomaso, Tantra, etc.) mit dem Zweck der sexuellen Befriedigung des Kunden gilt als Sexarbeit im Sinne des Gesetzes über das Prostitutionsgewerbe.
Rechtliche Grundlagen
Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern
Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.