Sie möchten ein Gesuch um eine Betriebsbewilligung im Prostitutionsgewerbe einreichen? Wie Sie vorgehen müssen und welche Angaben wir von Ihnen benötigen, erfahren Sie hier.
Meldepflicht für die Führung eines prostitutionsgewerblichen Kleinstbetriebs
Sofern Sie als verantwortliche Person die Prostitution / Sexarbeit alleine oder höchstens mit einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten ausüben, gelten Sie als Kleinstbetrieb. Sie benötigen somit keine Betriebsbewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, die Tätigkeit zu melden, falls Sie mit einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten die Sexarbeit ausüben. Trifft dies auf Ihren Kleinstbetrieb zu, bitten wir Sie, das Meldeformular Prostitutionsgewerbe auszufüllen.
Alle Betriebe, welche gemäss der obenstehenden Definition nicht meldepflichtig sind, benötigen eine Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe.
Gesuch um Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe
Schritt1
Füllen Sie das Gesuch um Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe vollständig aus.
Schritt2
Legen Sie dem Gesuch folgende Beilagen bei:
- Farbkopie Identitätskarte oder Pass (gut leserlich)
- Farbkopie Ausländerausweis (gut leserlich)
- Kopie Niederlassungsausweis oder aktuelle Wohnsitzbestätigung
- Auszug aus dem Strafregister*
- Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten 5 Jahre*
- Auszug aus dem Handelsregister* (bei juristischen Personen, Arbeitgeber der verantwortlichen Person)
- Handlungsfähigkeitszeugnis*
- Grundrisspläne des Betriebes (mit Kennzeichnung Arbeitszimmer und Zimmer mit sanitären Anlagen)
- Liste aller Arbeitszimmer
- Kopien übriger notwendiger Bewilligungen (Bau, Gastgewerbe), wenn nicht vorhanden: Kopie der entsprechenden Gesuchsanträge
*darf nicht älter als 3 Monate sein
Hinweis: Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen einfordern.
Schritt3
Das vollständige Gesuch inkl. Beilagen geben Sie mindestens 60 Tage vor der Eröffnung bei der Gemeinde ab, in der sich der Betrieb befindet.
Schritt4
Die Gemeinde prüft die Vollständigkeit des Gesuchs und leitet es an das zuständige Regierungsstatthalteramt weiter.
Schritt5
Das Regierungsstatthalteramt prüft das Gesuch. Sofern das Gesuch vollständig ist und alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Regierungsstatthalteramt die Bewilligung aus.
Registerblatt für Sexarbeitende
Der/die Betriebsverantwortliche/r muss pro Sexarbeitende/r ein Registerblatt führen.
Das Registerblatt muss ab Beendigung der Erwerbstätigkeit zwei Jahre aufbewahrt werden. Wird ein Betrieb aufgelöst, müssen alle Registerblätter, die jünger als zwei Jahre sind, bei der Gewerbe- oder Ortspolizei der Standortgemeinde abgegeben werden.
Rechtliche Grundlagen
Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern
Im Kanton Bern sind zehn Regierungsstatthalterämter tätig. Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Regierungsstatthalteramt.